Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an das „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“
· V · BGBl. II Nr. 356/2000 · in Kraft seit 2000-11-01
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verlieh dem Technikum Kärnten 2000 einmalig die Bezeichnung 'Fachhochschule' – ein abgeschlossener Verwaltungsakt. Das FH-Wesen wurde seither durch neue Akkreditierungsregeln vollständig neu geordnet. Die Verordnung hat keinen weiteren Regelungsgehalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Verein „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“ wird in seiner Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz