Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

· V · BGBl. II Nr. 351/2000 · in Kraft seit 2000-11-08

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt die Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich Micheldorf und bildet die rechtliche Grundlage für diesen Autobahnabschnitt. Solange diese Strecke als Bundesstraße existiert, ist die Verordnung operativ notwendig, um Eigentumsrechte, Baugenehmigungen und Haftungsfragen zu klären. Sie hat einen legitimen und verhältnismäßigen Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf des Abschnittes “Umfahrung Micheldorf” im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei AB-km 20,00 an die mit Verordnung BGBl. Nr. 197/1987 festgelegte Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn in geringer Dammlage an und geht danach in eine etwa 350 m lange Einschnittsstrecke bis zum Nordportal der Unterflurtrasse Ottsdorf/Thurnham über. Auf Grund dieser Unterflurführung kommt die Trasse somit östlich der Ortschaft Ottsdorf und westlich der Ortschaft Thurnham unterirdisch zu liegen und führt anschließend in Einschnittslage bzw. durch die Anlage von Wällen geschützt entlang am westlichen Rand des Flugfeldes Micheldorf bis zum Kremsursprungtunnel mit der unmittelbar angeschlossenen Grünbrücke bei AB-km 23,343. Der Kremsursprungtunnel durchsticht den quer zum Tal stehenden Auslauf des Thurnhamberges, unterfährt die Krems und endet bei AB-km 24,250 am Südrand des Kremsursprungtales. Die Trasse wird im weiteren Streckenverlauf nach der Grünbrücke Hinterburg in Dammlage entlang des Thurnhamberges geführt und bindet auf Höhe der Kirchdorfer Zementwerke bei AB-km 25,65 an

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz