Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1994 - Verlängerung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 179/2000 · in Kraft seit 2000-10-18

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz bekundet Österreichs Beitritt zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994. Das Übereinkommen von 1994 ist längst ausgelaufen und durch spätere internationale Kaffeeabkommen ersetzt worden. Der Ratifikationsakt selbst ist damit ein historisches Dokument ohne gegenwärtige Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 der Resolution vom Rat verlängert wurde – am 11. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1994 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 6 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1999. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten: Angola, Äthiopien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Papua-Neuguinea, Ruanda, Sambia, Schweden, Simbabwe, Spanien, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Togo, Uganda, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern. Folgende Staaten haben er

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz