Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

· Vertrag – Usbekistan · BGBl. III Nr. 181/2000 · in Kraft seit 2000-11-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Luftverkehrsabkommen mit Usbekistan regelt Verkehrsrechte fuer den internationalen Linienflug. Solche Abkommen sind Voraussetzung fuer Flugverbindungen und beschraenken keine inlaendischen Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 VERKEHRSRECHTE (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte: (2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen. (3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, dass dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frac

KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz