Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 180/2000 · in Kraft seit 2000-10-06
19/21 Angestellte internationaler Organisationen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen schützt Personal der Vereinten Nationen bei Einsätzen und dient legitimen außen- und sicherheitspolitischen Zwecken. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz