Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 180/2000 · in Kraft seit 2000-10-06

19/21 Angestellte internationaler Organisationen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen schützt Personal der Vereinten Nationen bei Einsätzen und dient legitimen außen- und sicherheitspolitischen Zwecken. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.

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