Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 333/2000 · in Kraft seit 2000-10-14
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Lawinenwarnkommissionen leisten wichtige und gefährliche Arbeit für die Allgemeinheit – ein Unfallversicherungsschutz für ihre Mitglieder ist sachlich berechtigt. Allerdings braucht es dafür keine separate Verordnung für jede einzelne Gemeinde: Das ASVG sollte so geändert werden, dass alle Mitglieder von Lawinenwarnkommissionen automatisch einbezogen sind, ohne dass jedes Mal eine eigene Ministerialverordnung erlassen werden muss. Der Kern der Regelung soll bleiben, die bürokratische Form soll vereinfacht werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Ebensee einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz