Deregulierung, aber richtig

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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

· V · BGBl. II Nr. 327/2000 · in Kraft seit 2000-10-07

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinien zur Lebensmittelbestrahlung um (CELEX 399L0002, 399L0003).

Begründung

Die Verordnung erlaubt die Bestrahlung von Lebensmitteln nur in engen Grenzen und schreibt vor allem eine klare Kennzeichnung als bestrahlt vor. Damit kann der Verbraucher informiert entscheiden und wird vor verdeckter Behandlung geschützt. Das ist berechtigter Schutz vor Täuschung und setzt zugleich EU-Recht um.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren und deren Bestandteilen gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte). (2) Diese Verordnung gilt nicht für

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Es dürfen nur die in Anhang 2 genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt werden. (2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden. (3) Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.

§ 8 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 8. (1) Bei Waren gemäß § 1 Abs. 1, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Z 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt anzubringen: (2) Wird ein bestrahlter Bestandteil verwendet, ist der Hinweis gemäß Abs. 1 in Verbindung mit der Sachbezeichnung des Bestandteiles folgendermaßen anzubringen: (3) Abweichend von § 4 Z 7 lit. e LMKV ist der Hinweis gemäß Abs. 1 auch dann anzuführen, wenn der bestrahlte Bestandteil in einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird, die zu weniger als 25% im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt auch für lose verkaufte Waren.

§ 12 — Schlussbestimmung ↗ RIS

Schlussbestimmung § 12. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien umgesetzt:

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