Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

· Vertrag – Chile · BGBl. III Nr. 161/2000 · in Kraft seit 2000-10-22

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Investitionsschutzabkommen mit einem Nicht-EU-Staat; legitimer Schutz mit gerechter und billiger Behandlung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Förderung, Zulassung und Schutz von Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu. (2) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen. (3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, zu erfolgen. (4) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen übernommen hat.

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Behandlung von Investitionen (1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung und stellt sicher, daß die Ausübung dieses in solcher Weise anerkannten Rechtes in der Praxis nicht behindert wird. (2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die von ihren eigenen Investoren getätigten Investitionen oder von Investoren jedes Drittlandes getätigten Investitionen gewährt wird, je nachdem, welche die günstigste ist. (3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes in bezug auf das Management, die Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation von Investitionen gewährt. (4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollun

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz