Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
· V · BGBl. II Nr. 307/2000 · in Kraft seit 2000-10-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der vier veterinärmedizinischen Bundesanstalten für Tierseuchendiagnostik, Lebensmittelsicherheit und Seuchenüberwachung. Sie ist die notwendige Kompetenzverteilung für ein staatliches Labornetzwerk, das auch als nationales EU-Referenzlabor fungiert. Bürger werden durch diese rein organisatorische Regelung nicht eingeschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden. (2) Der sachliche Wirkungsbereich einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt als nationales Referenzlabor und deren jeweilige Aufgaben als Referenzlabor sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festzulegen. 03.11.2017 20000906 NOR40011513
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz