Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten
· V · BGBl. II Nr. 293/2000 · in Kraft seit 2000-09-13
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hebt einen Abschnitt der Streckenfestlegung der B 122 Voralpen Straße auf. Dieser Aufhebungsakt wurde bereits vollzogen und hat keine weitergehende rechtliche Wirkung mehr. Die Verordnung ist vollständig erledigt und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 542, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten wird von km 2,35 bis km 13,90 aufgehoben. 12.03.2026 20000892 NOR40011355
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz