Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten

· V · BGBl. II Nr. 293/2000 · in Kraft seit 2000-09-13

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hebt einen Abschnitt der Streckenfestlegung der B 122 Voralpen Straße auf. Dieser Aufhebungsakt wurde bereits vollzogen und hat keine weitergehende rechtliche Wirkung mehr. Die Verordnung ist vollständig erledigt und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 542, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten wird von km 2,35 bis km 13,90 aufgehoben. 12.03.2026 20000892 NOR40011355

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz