Deregulierung, aber richtig

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Auflassung mehrerer Abschnitte der B 171 und der B 180

· V · BGBl. II Nr. 290/2000 · in Kraft seit 2000-09-13

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung löste Abschnitte der B 171 Tiroler Straße und der B 180 Reschen Straße auf, die durch die fertiggestellte Südumfahrung Landeck für den Durchzugsverkehr entbehrlich geworden waren. Die Auflassung wurde vollständig vollzogen und die Straßen sind seither anderweitig klassifiziert. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auflassung mehrerer Abschnitte der B 171 und der B 180 BGBl. II Nr. 290/2000 13.09.2000 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 171 Tiroler Straße und der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße im Bereich der Gemeinden Landeck und Fließ StF: BGBl. II Nr. 290/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Straßenteile der B 171 Tiroler Straße von km 152,820 (alt) bis km 153,735 (alt) sowie der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße von km 0,00 (alt) bis km 7,295 (alt)/km 8,76 (neu) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 128/1995, bestimmten Abschnitt "Südumfahrung Landeck" - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen. Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Landeck und Fließ aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 10 000 und 1 : 1 000 zu ersehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz