Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh
· V · BGBl. II Nr. 288/2000 · in Kraft seit 2000-09-13
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt den genauen Straßenverlauf der Anschlussstelle Wundschuh der A9 Pyhrn Autobahn und ist weiterhin die rechtliche Grundlage für die Bundesstraßeneigenschaft dieses Abschnittes. Die Festlegung des Trassenverlaufs hat dauerhafte Wirkung für Eigentumsrechte, Haftung und Zuständigkeiten. Die Verordnung erfüllt eine legitime Funktion und sollte beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh StF: BGBl. II Nr. 288/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 10.03.2026 20000887 NOR30000952
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlussstelle “Wundschuh” (urspr. “Werndorf-Terminal”) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wundschuh wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 197,180 und AB-km 197,829 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 381 her. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wundschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. G 2172 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/20-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Autobahnanschlussstelle Werndorf-Terminal”. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 10.03.2026 20000887 NOR40011349
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz