Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 322/1924 · in Kraft seit 1924-09-30
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese völkerrechtliche Konvention von 1924 regelt die Arbeit der gemeinsamen technischen Gewässerkommission im ungarischen Donaubecken. Die Konvention ist nach wie vor in Kraft (Geltungsbereich 2018 bestätigt) und verpflichtet Österreich zur Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten beim Schutz grenzüberschreitender Gewässer. Das ist eine echte internationale Verpflichtung, die Österreich nicht einseitig aufheben kann.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Hohen Vertragsmächte erklären ihre Zustimmung zu dem beigefügten Reglement und Schlußprotokolle, welches den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der permanenten technischen Gewässerkommission umschreibt und welches von dieser selbst am 23. Mai 1923 beschlossen worden ist. Dieses Reglement ebenso wie das Schlußprotokoll bilden untrennbare Bestandteile der gegenständlichen Konvention. Spätere Abänderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Hohen Vertragsmächte. 13.12.2017 20000883 NOR40011333
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die gegenständliche Konvention bedarf der Ratifaktion. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich, jedoch spätestens am 31. März 1924 im Sekretariate der Kommission hinterlegt werden. Die Konvention tritt drei Monate nach Schluß des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft. Zur Bekräftigung dessen haben die obengenannten bevollmächtigten Vertreter die gegenständliche Konvention, welche nur in einem Exemplar ausgefertigt ist, unterzeichnet. Sie wird im Archiv der Gewässerkommission aufbewahrt und je eine authentische Abschrift wird jeder der vertragschließenden Parteien ausgehändigt werden. Gegeben in Paris, am 27. Mai 1923. 13.12.2017 20000883 NOR40011334
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz