Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 191/1950 · in Kraft seit 1950-03-01
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Protokoll ändert nur das Pariser Abkommen von 1910 und überträgt Sekretariatsaufgaben auf die Vereinten Nationen. Es begründet selbst keine neue inländische Freiheitsbeschränkung und bleibt formal in Kraft.
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