Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
· V · BGBl. II Nr. 270/2000 · in Kraft seit 2000-09-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Grundpreisauszeichnung ermöglicht es Konsumentinnen und Konsumenten, Produkte verschiedener Packungsgrößen direkt zu vergleichen, ohne selbst rechnen zu müssen – das beseitigt eine reale Informationsasymmetrie im Einzelhandel. Die EU-Richtlinie 98/6/EG schreibt diese Pflicht vor, eine einseitige österreichische Abschaffung ist daher nicht möglich. Die österreichischen Konkretisierungen in § 3 (z. B. 0,5-Liter-Einheit für Bier) halten sich im Rahmen des EU-rechtlich Zulässigen. Kein sachlich ungerechtfertigtes Gold-Plating erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung BGBl. II Nr. 270/2000 01.09.2000 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung StF: BGBl. II Nr. 270/2000 [CELEX-Nr.: 398L0006] Auf Grund der §§ 10c Abs. 1 bis Abs. 3 und 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden: (2) Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter. (3) Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter. (4) Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz