Deregulierung, aber richtig

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Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung

· V · BGBl. II Nr. 268/2000 · in Kraft seit 2000-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung reduziert Prüfungsaufwand für die Berufsreifeprüfung, indem sie gleichwertige Berufsqualifikationen anerkennt und damit bestimmte Prüfungsgebiete ersetzt. Das ist eine freiheitserweiternde Regelung: Wer bereits einschlägige Qualifikationen nachweisen kann, wird von unnötiger Doppelprüfung verschont. Die Verordnung wird laufend aktualisiert – zuletzt 2024 – und bleibt inhaltlich sinnvoll.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: Plattenleger, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer, Maschinentechniker, Goldschmied, Goldschläger, Silberschläger, Denkmalreiniger, Fassadenreiniger, Streichinstrumentenerzeuger, BGBl. Nr. 194/1994 15.02.2024 20000865 NOR40260319

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz