Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 98/2000 · in Kraft seit 2000-08-12

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2000, das § 13 des Regionalradiogesetzes für verfassungswidrig erklärte. Das Regionalradiogesetz selbst wurde durch spätere Rundfunkgesetze (insbesondere das Privatradiogesetz) ersetzt. Die Kundmachung ist ein historisches Dokument ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 98/2000 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 09.09.2021 20000863 NOR30000926

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Juli 2000, ausgesprochen, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993, sowohl in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1997 als auch in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1999 verfassungswidrig war. 09.09.2021 20000863 NOR40010915

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz