Rückübernahmeabkommen (Lettland)
· Vertrag – Lettland · BGBl. III Nr. 144/2000 · in Kraft seit 2000-09-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Rückübernahmeabkommen bleiben auch zwischen EU-Staaten anwendbar; die EU-Rückführungsrichtlinie verweist ausdrücklich auf bestehende bilaterale Vereinbarungen. Das Abkommen dient einem legitimen migrationssteuernden Zweck und beschränkt keine inländischen Freiheiten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Übernahme eigener Staatsangehöriger Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei oder eine andere Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz