Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 137/2000 · in Kraft seit 2024-10-03
89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen setzt Grundsätze für das Wohlergehen von Heimtieren und verbietet unnötiges Zufügen von Leiden sowie das Aussetzen von Tieren. Der Tierschutzzweck ist legitim und die Belastungen sind maßvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Kapitel II ↗ RIS
Kapitel II Grundsätze für die Haltung von Heimtieren Artikel 3 Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere (1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen. (2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen. 24.08.2017 20000853 NOR40010827
Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS
Artikel 6 Altersgrenze für den Erwerb Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden. 24.08.2017 20000853 NOR40010830
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz