Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung - Grenzübergang Gaißau/Rheineck (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 133/2000 · in Kraft seit 2000-07-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung regelt nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen am Übergang Gaißau/Rheineck mit der Schweiz. Seit dem Schengen-Beitritt der Schweiz 2008 entfallen routinemäßige Personenkontrollen; Warenkontrollen unterliegen EU-Schweiz-Abkommen auf EU-Ebene. Die spezifischen Standortregelungen aus dem Jahr 2000 sind durch das neue Schengen-Regime funktional überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Am Grenzübergang Gaißau/Rheineck werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Rheineck zugeordnet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst (2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck 1) aufgehoben. (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz