Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
· V · BGBl. II Nr. 273/2000 · in Kraft seit 2000-09-01
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stellt die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen fest und ermöglicht es österreichischen Berechtigten, Unterhaltstitel auch in Manitoba durchzusetzen. Der Schutz von Unterhaltsberechtigten, insbesondere Kindern, vor zahlungsunwilligen Schuldnern im Ausland ist ein legitimer staatlicher Zweck. Die Verordnung ist verhältnismäßig und hat weiterhin praktische Bedeutung für grenzüberschreitende Familiensachverhalte.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz BGBl. II Nr. 273/2000 01.09.2000 Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz StF: BGBl. II Nr. 273/2000 Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz