Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Health – Öffentliches Gesundheitswesen)“

· V · BGBl. II Nr. 257/2000 · in Kraft seit 2000-09-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte den Studiendekan der Medizinischen Fakultät Innsbruck zur Verleihung des MAS-Grads in Public Health auf Grundlage des seither abgelösten Universitäts-Studiengesetzes. Mit dem Universitätsgesetz 2002 entscheiden Universitäten selbst über Titelverleihungen, ohne ministerielle Einzelgenehmigung. Die Verordnung ist obsolet und zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Public Health – Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Health – Öffentliches Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz