Deregulierung, aber richtig

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Versöhnungsfonds-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 74/2000 · in Kraft seit 2000-11-27

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der Versöhnungsfonds für ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des NS-Regimes war ausdrücklich bis 31. Dezember 2005 befristet und hat seine Aufgabe längst erfüllt. Die operative Grundlage ist damit weitgehend historisch. Das Gesetz ist auf den abgewickelten Bestand zu reduzieren, eventuell noch offene Einzelansprüche und der Verzichtsmechanismus bleiben gewahrt; ein abruptes vollständiges Streichen ist hier nicht angebracht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. (2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu leisten. (3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime (2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder b gleichkamen. (3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.

§ 15 ↗ RIS

§ 15. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein. (2) Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2005 eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2004 hat das Kuratorium über die Verwendung des restlichen Vermögens des Fonds für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, zu entscheiden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen. (3) Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz