Deregulierung, aber richtig

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Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

· BG · BGBl. I Nr. 70/2000 · in Kraft seit 2000-08-09

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz von 2000 errichtete einen Fonds zur einmaligen Räumung der Donau-Schifffahrtsrinne (nach den zerstörten Donaubrücken). Dieses Projekt ist längst abgeschlossen; der Fonds ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen: (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. 20.11.2018 20000827 NOR40010219

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen: (2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht. (3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Erbschaftssteuer 20.11.2018 20000827 NOR40010220

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz