Binnenschifffahrtsfondsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 69/2000 · in Kraft seit 1999-04-29
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet einen nationalen Binnenschifffahrtsfonds gemäß einer EU-Verordnung von 1999 ein (Flottenkapazität/Abwrackung). Dieses EU-Regime ist seit Jahren weitgehend inaktiv. Empfehlung: prüfen, ob der Fonds noch eine Aufgabe hat, und ihn andernfalls bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I Binnenschifffahrtsfonds § 1. (1) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft (Amtsblatt der EG Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), nachstehend „EU-Kapazitätsbestimmungen“ genannt, wird der beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete und nach außen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Österreichische Abwrackfonds für die Binnenschifffahrt mit dem Sitz in Wien unter der Bezeichnung „Österreichischer Binnenschifffahrtsfonds“ (nachstehend „Fonds“ genannt) weitergeführt. (2) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen Kosten obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendun
Art. 1 § 2 — Aufgaben des Fonds ↗ RIS
Aufgaben des Fonds § 2. (1) Aufgaben des Fonds sind die gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen den nationalen Binnenschifffahrtsfonds ausdrücklich zugewiesenen. (2) Die von den EU-Kapazitätsbestimmungen vorgeschriebenen Konten sind als Sonderverrechnungskonten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu führen. Zusätzlich ist ein nationales Sonderverrechnungskonto für finanzielle Mittel des Fonds, die von den genannten Bestimmungen der Europäischen Union nicht erfasst werden, zu führen. (3) Der Fonds hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie über seine Tätigkeit und seine Finanzlage im abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. (4) Der Fonds hat die Wirtschaftskammer Österreich über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds zu unterrichten; ihr ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Wirtschaftskammer Österreich und der Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs den Fonds bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu unterstützen. 20.11.2018 20000826 NOR40010207
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz