Deregulierung, aber richtig

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Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 127/2000 · in Kraft seit 2000-07-28

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung meldete die Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 über wassergefährdende Stoffe im Eisenbahntransport durch die Niederlande am 23. Juni 2000. Die RID-Regelungen werden seither laufend aktualisiert und diese historische Unterzeichnungsmitteilung ist durch neueres Recht vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM BGBl. III Nr. 127/2000 28.07.2000 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können StF: BGBl. III Nr. 127/2000

Art. 1 ↗ RIS

Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000) wurde von den Niederlanden am 23. Juni 2000 unterzeichnet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz