Deregulierung, aber richtig

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Schiffahrt auf der Donau - Zusatzprotokoll

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 124/2000 · in Kraft seit 2000-07-28

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung meldete, dass Rumänien am 22. Mai 2000 dem Zusatzprotokoll zum Donauschifffahrtsübereinkommen beigetreten ist. Diese historische Beitrittsmitteilung hat keine operative Wirkung mehr. Das zugrundeliegende Abkommen selbst wird durch spätere Rechtsakte geregelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schiffahrt auf der Donau - Zusatzprotokoll BGBl. III Nr. 124/2000 28.07.2000 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 StF: BGBl. III Nr. 124/2000

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Rumänien am 22. Mai 2000 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 10/2000) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Rumänien mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz