Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 119/2000 · in Kraft seit 2022-07-27
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen und schützt Mensch und Umwelt vor überstaatlichen Gefahren. Der Regelungskern ist sachlich gerechtfertigt.
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 46 §§ im Datensatz