Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 119/2000 · in Kraft seit 2022-07-27

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen und schützt Mensch und Umwelt vor überstaatlichen Gefahren. Der Regelungskern ist sachlich gerechtfertigt.

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