Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem - Nordische Investitionsbank

· K · BGBl. II Nr. 240/2000 · in Kraft seit 2000-07-28

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen, Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank vor missbräuchlicher Markenregistrierung in Österreich. Die Bank ist weiterhin als multinationale Entwicklungsbank aktiv. Der Emblemschutz bleibt operativ relevant.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Emblem - Nordische Investitionsbank BGBl. II Nr. 240/2000 28.07.2000 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der Nordischen Investitionsbank StF: BGBl. II Nr. 240/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der Nordischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz