Deregulierung, aber richtig

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Fahne - Internationale Atomenergiebehörde

· K · BGBl. II Nr. 238/2000 · in Kraft seit 2000-07-28

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt die Fahne der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO/IAEA) vor missbräuchlicher Markenregistrierung in Österreich. Die IAEA hat ihren Sitz in Wien und ist weiterhin eine der wichtigsten internationalen Organisationen für nukleare Sicherheit. Der Emblemschutz bleibt operativ relevant.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Fahne - Internationale Atomenergiebehörde BGBl. II Nr. 238/2000 28.07.2000 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne der Internationalen Atomenergiebehörde StF: BGBl. II Nr. 238/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass die Fahne der Internationalen Atomenergiebehörde, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz