Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
· V · BGBl. II Nr. 230/2000 · in Kraft seit 2000-08-01
22/02 Zivilprozessordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet ein eigenes Börse-Schiedsgericht mit staatlich bestellten Schiedsrichtern, Sekretären und Beeidigung ein und unterwirft bestimmte Geschäfte automatisch seiner Zuständigkeit. Streitbeilegung im Wirtschaftsverkehr regeln aber bereits das allgemeine Schieds- und Zivilprozessrecht; ein gesondertes, teils auf alte Reichsgesetze gestütztes Sondergericht ist nicht mehr nötig. Die zwingenden und veralteten Teile sollten gestrichen, die freiwillige Schlichtung kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Zuständigkeit ↗ RIS
I. Zuständigkeit Allgemeine Zuständigkeit § 1. An der Wiener Börse besteht ein Schiedsgericht der Wertpapierbörse und ein solches der Warenbörse. Die Zuständigkeit des einen oder des anderen bestimmt sich nach dem Gegenstand des Geschäftes, aus dem eine Streitigkeit entsteht (§ 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idgF).
§ 5 — Unbeanstandete Annahme eines Schlussbriefes ↗ RIS
Unbeanstandete Annahme eines Schlussbriefes § 5. (1) Protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse werden unter den im § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 aufgestellten Voraussetzungen aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines an der Warenbörse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht der Warenbörse schon dann unterworfen, wenn beide Streitteile vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde. (2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal. (3) Auf Ausländer finden die Vorschriften der vorhergehenden Absätze auch dann Anwendung, wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind.
§ 6 — II. Schiedsrichterkollegien ↗ RIS
II. Schiedsrichterkollegien Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes § 6. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
§ 14 — Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse ↗ RIS
Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse § 14. Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 67 §§ im Datensatz