Deregulierung, aber richtig

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STCW-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 228/2000 · in Kraft seit 2000-07-21

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt die internationale STCW-Konvention und EU-Recht für die Ausbildung und Zertifizierung von Seeleuten um. Befähigungsnachweise für Schiffsoffiziere sind sicherheitsrelevant und sowohl völkerrechtlich als auch EU-rechtlich zwingend vorgegeben. Österreich hat hier keinen wesentlichen Spielraum zur Vereinfachung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 9 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Ausbildungseinrichtungen Zulassung als Ausbildungsunternehmen Ausbildung der Seeleute § 9. (1) Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden. (2) Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden. (3) Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung geeignet ist. Rettungsausrüstung 21.06.2018 20000799 NOR40009680

§ 10 — Qualitätsnormen ↗ RIS

Qualitätsnormen § 10. (1) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung werden gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer, eingehalten werden. (2) Die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen haben den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen zu entsprechen. Die Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung. (3) Die Qualitätsnormen betreffen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, die vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen. (4) Alle fünf Jahre erfolgt eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermit

§ 12 — Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen ↗ RIS

Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen § 12. (1) Die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten (2) Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können. (3) Die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und Ebene der Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen. (4) Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der Erlangung eines Befähigungszeugnisses dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (5) Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen umfassend vertraut sein. (6) Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erlangung eines Befähigungszeugnisses an Bord oder an Land zu bewerten, müssen (7) Für die Anerkennung von Ausbildungsk

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz