Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg

· V · BGBl. II Nr. 225/2000 · in Kraft seit 2000-07-21

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung errichtete im Jahr 2000 eine weitere Notarstelle in Korneuburg und ist weiterhin die rechtliche Grundlage für diese bestehende Stelle. Mehr Notarstellen verbessern den Zugang zu Beurkundungsleistungen. Das eigentliche Problem ist das Quotensystem der Notariatsordnung, das den Marktzugang für Notare beschränkt und nicht diese einzelne Errichtungsverordnung.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg StF: BGBl. II Nr. 225/2000 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 27.10.2017 20000796 NOR30000856

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Korneuburg errichtet. 27.10.2017 20000796 NOR40009669

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz