Deregulierung, aber richtig

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Zugangskontrollgesetz

ZuKG · BG · BGBl. I Nr. 60/2000 · in Kraft seit 2000-07-12

16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz zugangskontrollierter Dienste um (CELEX 398L0084).

Begründung

Das Gesetz schützt Anbieter von verschlüsselten Pay-TV- und Online-Diensten gegen das gewerbliche Herstellen und Verbreiten von Piraterie-Decodern. Das ist Schutz vor klarem Betrug und vor der Aneignung fremder Leistungen und damit ein legitimer Zweck. Die Regelung setzt eine EU-Richtlinie um und enthält kein erkennbares Gold-Plating; sie kann bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Rechtsschutz Recht auf Zugangskontrolle § 3. Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen.

§ 4 — Unerlaubte Handlungen ↗ RIS

Unerlaubte Handlungen § 4. (1) Die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten. (2) Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Maßnahmen zur Förderung des In-Verkehr-Bringens von Umgehungsvorrichtungen, wie etwa das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten. (3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten zuwider Handelnde niedergelassen hat.

§ 7 — Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns ↗ RIS

Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns § 7. (1) Wer durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) einen Diensteanbieter schuldhaft schädigt, hat diesem ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. (2) Wird ein geschützter Dienst unbefugt zugänglich gemacht, so hat der Diensteanbieter auch Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach den Vorschriften für Schadenersatzansprüche. Neben der Herausgabe des Gewinns kann ein Ersatz des Vermögensschadens (Abs. 1) nur begehrt werden, soweit dieser den herauszugebenden Gewinn übersteigt. (3) Der Diensteanbieter kann anstelle des Ersatzes des Vermögensschadens (Abs. 1) sowie der Herausgabe des Gewinns (Abs. 2) das Doppelte des angemessenen Entgelts für die Inanspruchnahme des geschützten Dienstes begehren. (4) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter eine unerlaubte Handlung (§ 4) im Betrieb eines Unternehmens begangen, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für die in Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche, wenn ihm die unerlaubte Handlung bekannt war

§ 10 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Strafrechtliche Bestimmungen Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle § 10. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird. (3) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (§ 12 StGB) zu bestrafen. (4) Ein Bediensteter oder Beauftragter des Inhabers oder Leiters eines Unternehmens (§ 5) ist nicht zu bestrafen, wenn er eine der in den Abs. 1 und 2 genannten Handlungen auf Anordnung des Dienst- oder Auftraggebers vorgenommen hat und ihm wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme der Tat zu unterlassen. (5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinen Rechten

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