Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

AEV Abluftreinigung · V · BGBl. II Nr. 218/2000 · in Kraft seit 2001-07-18

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der EU-Richtlinie 76/464/EWG (gefährliche Stoffe im Wasser) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie), CELEX-Nr. 376L0464 und 396L0061

Begründung

Die Verordnung legt Grenzwerte für Schadstoffe aus industrieller Abluftreinigung fest, die in Fließgewässer oder Kanalisation eingeleitet werden, und schützt damit Dritte vor Wasserverschmutzung. Der Schutz vor ernstem externem Schaden durch Industrieabwässer ist ein legitimer Staatszweck. Da dieselben EU-Richtlinien wie bei vergleichbaren Branchenverordnungen zugrunde liegen (376L0464, 396L0061), ist eine Abschaffung EU-rechtlich gebunden. Österreichisches Gold-Plating über das europäische Minimum hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung) StF: BGBl. II Nr. 218/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 396L0061] BGBl. II Nr. 62/2005 BGBl. II Nr. 201/2014 BGBl. II Nr. 128/2019 BGBl. II Nr. 389/2021 Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019) 11.11.2025 20000786 NOR30000844

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von (3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Pelzware, Lederware, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abluftreinigungsverfahren, Abluftreinigung, Arbeitsstoff, Direkteinleiter, Verbrennungsgasableitung, Abluftverfahren, Abwassermengenspitze 11.11.2025 20000786 NOR40237896

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). 11.11.2025 20000786 NOR40214737

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz