Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern
AEV Chemiefasern · V · BGBl. II Nr. 217/2000 · in Kraft seit 2001-07-18
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung begrenzt das Einleiten gefährlicher Stoffe wie Kupfer, Zink und Cyanid aus der Chemiefaserproduktion in Gewässer und schützt damit Dritte vor realem Umweltschaden – ein klar legitimer Staatszweck. Die technischen Grenzwerte der Anlage A sind inhaltlich verhältnismäßig und auf einen eng begrenzten Industriezweig zugeschnitten. Da die Verordnung EU-Richtlinien zu gefährlichen Stoffen im Wasser und zur IPPC-Kontrolle umsetzt, ist eine vollständige Abschaffung rechtlich gebunden. Österreichisches Gold-Plating über das EU-Minimum hinaus ist im vorliegenden Text nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern) StF: BGBl. II Nr. 217/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 396L0061] BGBl. II Nr. 128/2019 Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019) 11.11.2025 20000785 NOR30000843
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt. (6) Sofern es bei
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), Kohlenstoffdisulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20), POX (Nr. 21) und BTXE (Nr. 23). 11.11.2025 20000785 NOR40214728
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