Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
AEV Schmier- und Gießereimittel · V · BGBl. II Nr. 216/2000 · in Kraft seit 2001-07-18
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schmiermittel- und Gieÿereiproduktion erzeugt Abwasser mit gefährlichen Stoffen wie Barium, Blei, Cadmium und Kohlenwasserstoffen, die Gewässer und damit Dritte schädigen können. Die Verordnung ist daher zum Schutz Dritter gerechtfertigt und durch EU-Recht geboten. Die sektorspezifischen Grenzwerte sind notwendig, weil das allgemeine Wasserrecht allein keine hinreichend konkreten Vorgaben für diese Branche liefert.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 40 °C a) 2. Toxizität b) 2.1 Algentoxizität GA 8 c) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 c) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 c) 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 c) 3. Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/l 150 mg/l 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium ber. als Al 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt 6. Barium ber. als Ba 5,0 mg/l 5,0 mg/l 7. Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l 8. Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l 9. Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l 10. Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l 11. Molybdän ber. als Mo 0,5 mg/l 0,5 mg/l 12. Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l 13. Zink ber. als Zn 1,0 mg/l 1,0 mg/l 14. Zinn ber. als Sn 1,0 mg/l 1,0 mg/l 15. Ammonium ber. als N 5,0 mg/l e) 16. Fluorid ber. als F 10 mg/l 20 mg/l 17. Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/l – 18. Sulfat ber. als SO4 – 200 mg/l, f) 19. Sulfid ber. als S 0,1 mg/l 1,0 mg/l A 3 Organische Parameter 20. Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC f) ber. als C 25 mg/l – 21. Chemischer Sauerstoffb
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidung
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Molybdän (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Sulfid (Nr. 19), AOX (Nr. 23), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 27). 13.11.2025 20000784 NOR40215019
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz