Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 221/2000 · in Kraft seit 2000-07-21

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bezieht die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Bad Goisern in die Unfallzusatzversicherung ein und schützt damit Personen, die ehrenamtlich gefährliche öffentliche Sicherheitsaufgaben übernehmen. Der Schutz von Freiwilligen, die das Leben anderer schützen, ist ein legitimer staatlicher Zweck. Die Verordnung ist verhältnismäßig und hat weiterhin operative Wirkung für die betroffenen Personen.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung BGBl. II Nr. 221/2000 21.07.2000 Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung StF: BGBl. II Nr. 221/2000 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Bad Goisern einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz