Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln

AEV Wasch- und Reinigungsmittel · V · BGBl. II Nr. 214/2000 · in Kraft seit 2001-07-18

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt mehrere EU-Richtlinien zur Wasserverschmutzung und die IED-Richtlinie (96/61/EG, 2010/75/EU) um; keine erkennbare Gold-Plating-Überschreitung.

Begründung

Die Verordnung begrenzt gefährliche Schwermetalle, organische Verbindungen und toxische Substanzen im Abwasser von Waschmittelherstellern und schützt so Gewässer als öffentliches Gut vor industriellen Schadstoffen, die Dritte und Ökosysteme schädigen. Sie setzt zwingende EU-Vorgaben um und wurde zuletzt 2024 aktualisiert. Eine Abschaffung wäre EU-rechtswidrig und würde konkrete Umweltschäden verursachen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind: (2) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt: Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) mit den in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf in Z 1 und 2 genannte Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist. (3) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer E

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten. (2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung: (3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen. (4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung: (5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Ab

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 20000781 NOR40265782

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz