Deregulierung, aber richtig

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Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

GLP-V · V · BGBl. II Nr. 211/2000 · in Kraft seit 2000-07-15

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt EU-Richtlinien zur Guten Laborpraxis um (CELEX 387L0018, 388L0320, 390L0018, 399L0011, 399L0012) sowie die OECD-GLP-Grundsätze.

Begründung

Die Verordnung sorgt dafür, dass Sicherheitsprüfungen von Chemikalien nach einheitlichen Qualitätsregeln ablaufen und kontrolliert werden. Das verhindert geschönte oder schlampige Sicherheitsdaten, auf die sich Behörden und Käufer verlassen, und ist echter Schutz vor Täuschung und Gesundheitsgefahr. Die Regeln setzen EU- und OECD-Vorgaben um und ermöglichen die internationale Anerkennung österreichischer Prüfberichte.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung legt die „Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP – Good Laboratory Practice)“ fest, die auf Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2 und auf derartige Prüfeinrichtungen anzuwenden sind, sowie die näheren Vorschriften betreffend die Überwachung (Kontrolle) ihrer Einhaltung. 12.09.2017 20000778 NOR40009128

§ 2 — Grundsätze der Guten Laborpraxis ↗ RIS

Grundsätze der Guten Laborpraxis § 2. (1) Die Gute Laborpraxis (GLP) ist das in Anhang A festgelegte Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen, unter denen Prüfungen gemäß Abs. 2 geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung solcher Prüfungen befasst. (2) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen und Gemische zur Erlangung von Daten über ihre Eigenschaften oder ihre Unbedenklichkeit sind unter Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen. (3) Als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Prüfergebnisse gelten nur jene Ergebnisse von Prüfungen gemäß Abs. 2, die von Prüfeinrichtungen im Sinne des Anhangs A unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erzielt wurden, und denen eine schriftliche Erklärung der Prüfeinrichtung beiliegt, dass die Prüfung gemäß diesen Grundsätzen durchgeführt wurde. (4) Prüfungen gemäß Abs. 2 an Wirbeltieren dürfen nur von Prüfeinrichtungen durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs A erfüllen und die Genehmigungen nach Abschnitt 3 un

§ 4 — Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis ↗ RIS

Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis 1. Inspektion von Prüfeinrichtungen und Überprüfung von Prüfungen § 4. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis hat die regelmäßige Inspektion von Prüfeinrichtungen oder die Überprüfung von Prüfungen zur Feststellung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu umfassen. (2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig und hat sich bei dieser Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe („Inspektoren“) und gegebenenfalls beigezogener Sachverständiger zu bedienen. Auf Verlangen haben sich die Inspektoren mit ihrem Ausweis zu legitimieren. Sofern ein Sachverständiger für die Überwachung beigezogen wird, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit diesem eine Bestätigung für die von ihm durchzuführende Tätigkeit im Rahmen der Überwachung beizugeben; auf Verlangen ist diese dem Leiter der Prüfeinrichtung vorzulegen. (3) Die Inspektoren müssen ein abgeschlossenes Studium, insbesondere eine der in § 50 Z 1 ChemG 1996 angeführten Studienrichtungen, oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,

§ 11 — Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ↗ RIS

Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft § 11. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln. (2) Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren. 03.04.2018 20000778 NOR40200840

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz