Schaubergwerkeverordnung
· V · BGBl. II Nr. 209/2000 · in Kraft seit 2001-01-01
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt Sicherheitsmassnahmen, wenn stillgelegte Bergwerke als Schaubergwerke fuer Besucher geoeffnet werden, etwa Standfestigkeit, Fluchtwege, Wetterfuehrung und Brandschutz. Besucher gehen tief unter Tage und sind echten Lebensgefahren ausgesetzt, die sie selbst nicht beurteilen koennen. Das ist legitimer Schutz Dritter und sollte bleiben.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage zu § 3 Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Schaubergwerken 1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue: 2. Zugänglichkeit und Fluchtwege: 3. Wetterführung: 4. Wasserhaltung: 5. Befahrung: 6. Beleuchtung: 7. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel: 8. Vorbeugender Brandschutz: 9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen (betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan): 10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen: 11. Sanitäre Einrichtungen: 12. Personelle Voraussetzungen: 13. Organisatorische Belange: 14. Beeinträchtigungen: 15. Gefährliche Ereignisse: Rettungsplan, Bedienungsvorschrift, Alkoholverbot 03.06.2022 20000777 NOR40244630
§ 3 — Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen ↗ RIS
Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen § 3. (1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend (2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist. (3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.
§ 4 — Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk ↗ RIS
Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk § 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022) (2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen. Bergungsarbeit 03.06.2022 20000777 NOR40244626
§ 7 — Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen ↗ RIS
Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen § 7. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz