Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
· V · BGBl. II Nr. 205/2000 · in Kraft seit 2000-04-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung übertrug im Jahr 2000 Buchhaltungsaufgaben vom damaligen Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Landwirtschaftsministeriums. Das Ministerium für öffentliche Leistung und Sport wurde seither aufgelöst und seine Aufgaben auf andere Stellen verteilt. Die Verordnung regelt eine interne Verwaltungszuweisung auf Grundlage einer nicht mehr existierenden Ministeriumsstruktur und ist vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz