Schuhfertigung-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 193/2000 · in Kraft seit 2000-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Ausbildungsordnung regelt den Lehrberuf Schuhfertigung mit genau vorgeschriebenen Pruefungsteilen, Pruefungszeiten und Ausbildungsinhalten. Schuhe herzustellen oder zu reparieren gefaehrdet niemanden; dass der Staat dafuer jede Pruefungsminute festlegt, ist ueberfluessige Buerokratie. Der Beruf sollte frei erlernbar bleiben, die starre staatliche Pruefungsordnung kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Schuhfertigung § 1. (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.
§ 4 ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung umfasst die Durchführung folgender Tätigkeiten: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 sechs Stunden vorzusehen sind. (3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz