Feinoptik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 187/2000 · in Kraft seit 2000-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt für den Lehrberuf Feinoptik ein detailliertes Ausbildungs- und Prüfungsschema fest. Ein einheitlicher, anerkannter Ausbildungsrahmen ist nützlich und erleichtert Betrieben und Lehrlingen die Orientierung. Übertrieben ist jedoch die staatliche Mikrosteuerung der Prüfung bis auf die Minute (etwa Prüfung nach genau 80 oder 105 Minuten zu beenden). Solche starren Detailvorgaben sollten gestrichen und der Prüfungskommission überlassen werden; der bloße Qualifikationsrahmen kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 8 ↗ RIS
Feinoptik § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9 ↗ RIS
Angewandte Mathematik § 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Technisches Zeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz