Deregulierung, aber richtig

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Augenoptik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 181/2000 · in Kraft seit 2000-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Lehre zum Augenoptiker mit staatlich festgelegtem Berufsbild und genau getakteten Pruefungen. Ein gemeinsamer Rahmen fuer den Lehrabschluss ist sinnvoll, aber die minutiose Vorgabe von Pruefungszeiten und -inhalten durch den Staat ist unnoetig kleinteilig. Solche Details sollten flexibler von Praxis und Berufsvertretung gestaltet werden statt durch Verordnung erstarrt zu sein.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Handhabung von Messgeräten und Prüfgeräten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 4. Bearbeiten von Metallen, - - Kunststoffen und Glasmaterialien: Messen, An

§ 5 ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Anfertigung einer Sehhilfe unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. (3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. (5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen. (6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

§ 8 ↗ RIS

Augenoptik § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10 ↗ RIS

Technisches Zeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz