Lugano-Übereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 104/2000 · in Kraft seit 2000-06-15
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung meldete, dass Polen am 1. November 1999 dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung beigetreten ist. Als EU-Mitgliedstaat (seit 2004) unterliegt Polen seither der EU-Brüssel-Ia-Verordnung, die das Lugano-Übereinkommen im Intra-EU-Verhältnis ersetzt. Diese historische Beitrittsmitteilung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Lugano-Übereinkommen BGBl. III Nr. 104/2000 15.06.2000 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 StF: BGBl. III Nr. 104/2000
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Polen am 1. November 1999 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/1998) hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben bzw. Vorbehalt erklärt: Erklärung gemäß Art. 63: Nach Art. 3 kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Art. 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postepowania cywilnego). Nach Art. 32 Abs. 1 ist der Antrag in Polen an das "sad okregowy" zu richten. Nach Art. 37 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ist ein Rechtsbehelf in Polen beim "sad apelacyjny" einzulegen. Nach Art. 37 Abs. 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die "kasacja" statt. Nach Art. 55 ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen: Vorbehalt gemäß Art. I lit. b des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen: Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz