Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“
· V · BGBl. II Nr. 176/2000 · in Kraft seit 2000-07-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung delegierte die Verleihung des MAS-Grads in Mediation an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des IFF-Verbunds der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz, gestützt auf das nicht mehr geltende Universitäts-Studiengesetz. Das Universitätsgesetz 2002 hat die Notwendigkeit solcher ministeriellen Einzeldelegationen beseitigt. Die Verordnung ist gegenstandslos und zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Soziale Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement in Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz