Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Business Management)“

· V · BGBl. II Nr. 175/2000 · in Kraft seit 2000-07-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Verleihung des MAS-Grads für Business Management an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck auf Basis des aufgehobenen UniStG. Mit dem Universitätsgesetz 2002 sind solche ministerielle Einzelermächtigungen weggefallen, da Universitäten ihre Studienangebote autonom gestalten. Die Verordnung hat seit über zwei Jahrzehnten keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Business Management“ der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Business Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz