Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“

· V · BGBl. II Nr. 174/2000 · in Kraft seit 2000-07-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Interuniversitären Kommission des IFF zur Verleihung des MAS-Grads in Palliative Care, gestützt auf das aufgehobene UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 hat die universitäre Selbstverwaltung grundlegend neu geordnet; die beschriebene Institutsstruktur und die Verordnungsgrundlage existieren nicht mehr. Die Verordnung ist obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Palliative Care“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz