Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Irland)
· Vertrag – Irland · BGBl. III Nr. 99/2000 · in Kraft seit 1994-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verwaltungsvereinbarung mit Irland regelt den Verzicht auf Kostenerstattung im Bereich der Sozialversicherung und stützt sich ausdrücklich auf die EU-Verordnung 1408/71 und die Durchführungsverordnung 574/72. Beide Verordnungen wurden 2010 durch die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 ersetzt, die das Verhältnis zwischen Österreich und Irland nun direkt und abschließend regeln. Die bilaterale Vereinbarung ist damit gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke (2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen, die nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung gewährt werden, und auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung durch die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten wird verzichtet. (2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Leistungen an Personen, die die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaats zu begeben, um Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu erhalten. (3) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Absatz 1 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jen
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden. (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz